Allgemeines zum Urheberrecht
Das Urheberrecht ist ein Recht der Persönlichkeit und kann daher prinzipiell nicht entzogen werden. Es betrifft immer nur “veröffentlichte” Werke. Dabei wird über die Nutzung des Werkes verhandelt. Die Ausgestaltung des UrhG orientiert sich stark am Schutzgedanken für künstlerische Produkte aus der Musik-, Film- und Kulturwelt, welcher den Lebensunterhalt vieler Kulturschaffender sichern soll. Ohne die ausdrückliche Erlaubnis des Urhebers darf ein Werk nicht verwendet werden. Es ist daher ein Recht, welches sehr weit reicht. Dieser Ausweitung hat der Gesetzgeber jedoch Schranken gesetzt. Das bedeutet, dass für bestimmte Themenbereiche in Forschung und Lehre an der Hochschule keine ausdrückliche Erlaubnis des Urhebers eingeholt werden muss. Diese Nutzungsarten sind dann aber vergütungspflichtig, was durch eine Verwertungsgesellschaft eingefordert werden kann.
Das Urheberrecht ist deshalb immer zu beachten, z.B. beim Hochladen von Materialien in Stud.IP sowie beim Publizieren der wissenschaftlichen Ergebnisse in Zeitschriften und Büchern. Konkretere Hinweise:
- Erlaubte digitale Nutzung gemäß UrhG,
- Material in StudIP : das UrhG und eLearning,
- Gesetzestext UrhG,
- Wissenswertes zum Urheberrecht für Autoren,
- Kopieren erlaubt?
Einen praxisnahen Überblick zum Urheberrecht für Forschung, Lehre und Bibliotheken bietet auch die Handreichung Urheberrecht in der Wissenschaft des Bundesministeriums für Bildung und Forschung.
© Bundesministerium für Bildung und Forschung
Informationen zu Lizenzmodellen
Informationen zu Lizenzmodellen für elektronische Publikationen finden Sie hier: “Open Content – Ein Praxisleitfaden zur Nutzung von Creative-Commons-Lizenzen” von Till Kreutzer, 2. Auflage 2016, bzw. auf Englisch “Open Content – A practical guide to using Creative Commons licenses” by Till Kreutzer (2014).
© Deutsche UNESCO-Kommission
Autorenrechte/ Zweitveröffentlichungsrechte
Nutzen Sie Ihr sog. Zweitveröffentlichungsrecht gemäß § 38 UrhG : Beiträge zu Sammlungen. Informationen über die Lizenzbedingungen vieler Verlage finden Sie hier bei SHERPA/RoMEO.
Wichtig ist für Sie das richtige Zitieren (§ 51 UrhG).
Aktionsbündnis „Urheberrecht für Bildung und Wissenschaft“
Es gibt Initiativen der Wissenschaft, die sich um einen fairen Ausgleich zwischen den Interessen der Wirtschaft und der Wissenschaft bemühen. Die Hochschulrektorenkonferenz wie auch der Wissenschaftsrat fordern auf, sich durch Zeichnung der Göttinger Erklärung zum Urheberrecht für Bildung und Wissenschaft zu beteiligen.
Fragen zum Urheberrecht?
Florian Hagen
Tel: +49 40 42878 3003
E-Mail: urheberrecht@tuhh.de