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Erlaubte digitale Nutzung gemäß UrhG

Nachfolgend wird die erlaubte Nutzung von Werken zu nicht kommerziellen Zwecken im Rahmen von Unterricht und Lehre sowie wissenschaftlicher Forschung Erlaubte digitale Nutzung gemäß UrhG abgebildet.

Unterricht und Lehre

Unterricht und Lehre – § 60a UrhG

Die Nutzung von Werken zu nicht kommerziellen Zwecken im Rahmen von Unterricht und Lehre richtet sich nach § 60a UrhG.

  1. 15% eines veröffentlichten Werkes dürfen genutzt werden
  2. Vollständige Nutzung von Werken sind erlaubt:

Abbildungen, einzelne Beiträge aus der derselben Fachzeitschrift oder wissenschaftlichen Zeitschrift, sonstige Werke geringen Umfangs und vergriffene Werke dürfen vollständig genutzt werden. Dies bedeutet:

  • als Werk geringen Umfangs gilt ein Text von bis zu 25 Seiten,
  • für Noten 6 Seiten,
  • für Filme 5 Minuten,
  • für Musik 5 Minuten.

Berechtigter Personenkreis:

  • für Lehrende und Teilnehmer der jeweiligen Veranstaltung (gilt auch für Beteiligte desselben Kurses oder derselben Projektgruppe oder Prüfung)
  • für Lehrende und Prüfer an derselben Hochschule
  • für Dritte, soweit dies der Präsentation des Unterrichts, von Unterrichts- oder Lernergebnissen an der Hochschule dient (Anmerkung: Voraussetzung ist, dass die Werke schon im Rahmen des Unterrichtes verwendet wurden.)

Vergütungspflicht – Ja!
Die angemessene Vergütung kann nur durch eine Verwertungsgesellschaft gegenüber der Institution geltend gemacht werden, also gegenüber dem Land bzw. der TUHH. Die Vergütung erfolgt pauschal oder kann auf einer nutzungsabhängigen Stichprobe basieren.

“nicht zu kommerziellen Zwecken”

Maßgeblich für die Beurteilung, ob dieses Merkmal vorliegt, ist die Frage, ob die jeweilige Veranstaltung mit Gewinnerzielungsabsicht abgehalten wird. Ungeklärt ist aktuell noch der Aspekt, ob bei Kostendeckung diese Voraussetzung erfüllt ist. Bei kostenpflichtigen Angeboten wie Weiterbildungsstudiengängen oder Zertifikatskursen kann der kommerzielle Zweck gegeben sein. Über die aktuelle Entwicklung werden Sie durch die tub. informiert.

Übersicht zum Thema: Nutzungshandlungen im Rahmen des § 60a UrhG

Gesetzestext zu § 60a UrhG

Wissenschaftliche Forschung

Wissenschaftliche Forschung – § 60c UrhG

Die Nutzung von Werken zu nicht kommerziellen Zwecken im Rahmen der wissenschaftlichen Forschung richtet sich nach § 60c UrhG.

  1. Erlaubter Nutzungsumfang – 15% eines auch unveröffentlichten Werkes
  2. Abbildungen, einzelne Beiträge aus der derselben Fachzeitschrift oder wissenschaftlichen Zeitschrift, sonstige Werke geringen Umfangs und vergriffene Werke dürfen vollständig genutzt werden.

Dieses bedeutet:

  • als Werk geringen Umfangs gilt ein Text von bis zu 25 Seiten,
  • für Noten 6 Seiten,
  • für Filme 5 Minuten,
  • für Musik 5 Minuten.

Berechtigter Personenkreis
Unerheblich ist, ob die Personen an derselben Einrichtung tätig sind. Auch innerhalb loser Forschungsverbünde dürfen Materialien genutzt werden.

Vergütungspflicht – Ja!
Die angemessene Vergütung kann nur durch eine Verwertungsgesellschaft gegenüber der Institution geltend gemacht werden, also gegenüber dem Land bzw. der TUHH. Die Vergütung erfolgt pauschal oder kann auf einer nutzungsabhängigen Stichprobe basieren.

Nicht-kommerzielle Nutzung
Die Forschung, die an öffentlichen Hochschulen (=TUHH) stattfindet und über private Drittmittel (z.B. Auftragsforschung) finanziert wird, kann grundsätzlich unter den Anwendungsbereich der Vorschrift fallen.

Eigene wissenschaftliche Forschung – § 60c Abs. 2 UrhG
75% eines Werkes sind für die eigene wissenschaftliche Forschung nutzbar. Die hergestellten Kopien dürfen in keiner Form weitergegeben werden.

Diese Informationen stellen lediglich allgemeine Hinweise dar. Alle Angaben ohne Gewähr. Mustertexte sind auf den Einzelfall zu überprüfen und ggfs. anzupassen. Gerade in Zweifelsfällen ist eine Rechtsauskunft einzuholen! Jede Haftung ist grundsätzlich ausgeschlossen.

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