Was ist der Forschung an der Universität erlaubt?
Übersicht zu Nutzungshandlungen im Rahmen des § 60c UrhG.
Die Vorschrift lautet:
§ 60c Wissenschaftliche Forschung
(1) Zum Zweck der nicht kommerziellen wissenschaftlichen Forschung dürfen bis zu 15 Prozent eines Werkes vervielfältigt, verbreitet und öffentlich zugänglich gemacht werden
1. für einen bestimmt abgegrenzten Kreis von Personen für deren eigene wissenschaftliche Forschung
sowie
2. für einzelne Dritte, soweit dies der Überprüfung der Qualität wissenschaftlicher Forschung dient.
(2) Für die eigene wissenschaftliche Forschung dürfen bis zu 75 Prozent eines Werkes vervielfältigt werden. Kommentar: aber nicht verbreitet, d.h. weitergegeben werden!
(3) Abbildungen, einzelne Beiträge aus derselben Fachzeitschrift oder wissenschaftlichen Zeitschrift, sonstige Werke geringen Umfangs und vergriffene Werke dürfen abweichend von den Absätzen 1 und 2 vollständig genutzt werden. Kommentar: aber nicht verbreitet, d.h. weitergegeben werden!
(4) Nicht nach den Absätzen 1 bis 3 erlaubt ist es, während öffentlicher Vorträge, Aufführungen oder Vorführungen eines Werkes diese auf Bild- oder Tonträger aufzunehmen und später öffentlich zugänglich zu machen.
Vervielfältigungen zum privaten und sonstigen eigenen Gebrauch (Kopien, ggfs. über Fernleihe) (§53 UrhG)
Der § 53 UrhG regelt die Vervielfältigungen zum privaten und sonstigen eigenen Gebrauch. Das Gesetz erlaubt in diesem Rahmen nur Kopien auf Papier oder einem ähnlichen Träger mittels beliebiger photomechanischer Verfahren oder anderer Verfahren mit ähnlicher Wirkung!
- Bei elektronischen Ressourcen legt in der Regel der abgeschlossene Lizenzvertrag fest, was gestattet ist – und nicht das allgemeine UrhG.
- In der Regel dürfen gedruckte Bücher und eBooks/CD-ROMs nicht als ganzes Werk komplett gescannt bzw. kopiert werden, sondern immer nur Auszüge (=10% des Textes)!
- Auch die DIN-Normen unterliegen besonderen Beschränkungen: Nur TUHH-Angehörige dürfen Normen zu wissenschaftlichen Zwecken in Auszügen aus der Datenbank downloaden bzw. ausdrucken.
- Noten dürfen ohne Zustimmung des Rechteinhabers nie kopiert sondern nur abgeschrieben werden.
Die Ausnahme:
Wenn ein Werk mindestens 2 Jahre vergriffen ist, darf eine vollständige Kopie für den privaten Gebrauch erstellt werden.
Wann erlischt das Recht des Urhebers?
70 Jahre nach dem Tod des Urhebers (Autors).
Diese Informationen stellen lediglich allgemeine Hinweise dar. Alle Angaben ohne Gewähr. Mustertexte sind auf den Einzelfall zu überprüfen und ggfs. anzupassen. Gerade in Zweifelsfällen ist eine Rechtsauskunft einzuholen! Jede Haftung ist grundsätzlich ausgeschlossen.
Fragen zum Urheberrecht?
Florian Hagen
Telefon: +49 40 42878 3003
E-Mail: florian.hagen@tuhh.de