Autorenrechte

Was ist das Zweitveröffentlichungsrecht?
Das Zweitveröffentlichungsrecht befindet sich in einem Spannungsfeld zwischen dem Interesse der deutschen Verlage an einer Erstveröffentlichung und den Bedürfnissen der Wissenschaft. Für Wissenschaftler ist der Austausch von Informationen ein elementarerer Bestandteil der Forschung. Wissenschaftliche Ergebnisse sollen bekannt gemacht werden, um den fachlichen Diskurs aufrecht zu erhalten und (Weiter-)Entwicklungen zu ermöglichen. In diesem Rahmen ist es von immenser Bedeutung, dass Forschungsergebnisse neben der Original(Erst-)Veröffentlichung zudem kostenfrei elektronisch verfügbar gemacht werden. Nutzen Sie daher Ihr Zweitveröffentlichungsrecht, indem Sie Ihre Beiträge auf TORE TUHH Open Research hochladen und international bereitstellen!

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Open Access von Zeitschriftenartikeln: wo kann ich mich informieren?
Viele Verlage erlauben eine nicht-kommerzielle Zweitveröffentlichung auf den institutionellen Repositorien der Hochschulen. Falls Sie keinen definierten Autorenvertrag abgeschlossen haben, finden Sie mehr Informationen dazu unter dieser Übersicht zu den Lizenzbedingungen vieler Verlage.

Zeitschriftenaufsätze ohne besonderen Autorenvertrag
Beiträge zu Sammlungen (Aufsätze in Zeitschriften mit deutschem Verlagsort) darf der Urheber nach Ablauf eines Jahres seit Erscheinen anderweit vervielfältigen und verbreiten. In diesem Fall dürfen die Werke digital auf Dokumentenservern der Institutionen frei zugänglich sein. Dies gilt auch für Beiträge zu einer nicht periodisch erscheinenden Sammlung, für dessen Überlassung dem Urheber kein Anspruch auf Vergütung zusteht.

Bei Verlagen aus dem Ausland empfiehlt sich ein persönlicher Anhang zum Autorenvertrag mit folgendem Text:
The Hamburg University of Technology (TUHH) shall be entitled to make the contents of the article freely accessible to the general public on the internet or in some other form at the time of publication (alternatively 3 or 6 months after the article’s publication).

Sie könnten den Vertragsbestimmungen auch die Ergänzung zur Veröffentlichung nach z. B. das SPARC Author Addendum beilegen. Nach diesem Zusatz wird das einfache Nutzungsrecht zur Veröffentlichung auf ein Repositorium dem Autor vorenthalten.
Link: https://sparcopen.org/our-work/author-rights/#addendum

Zeitschriftenaufsätze mit besonderem Autorenvertrag
Das bedeutet, dass Forschungspublikationen in einem deutschen Verlag nach einem Jahr Wartefrist zu nicht-gewerblichen Zwecken unter Quellenangabe in der akzeptierten Manuskriptfassung auf dem Dokumentenserver der Universitätsbibliothek oder der Instituts-Homepage veröffentlicht werden können, auch wenn ein anders lautender Verlagsvertrag abgeschlossen wurde! Diese Regelung gilt ab 1.1.2014, so dass Autoren ab dem 1.1.2015 ihr sog. Zweitverwertungsrecht ausüben können. Diese Regelung schließt nicht Forschungspublikationen ein, die ausschließlich aus den öffentlichen Etats der Universitäten finanziert werden. Es ist folglich eine komplizierte Regelung. Deshalb schauen Sie unter Sherpa/Romeo, dann sind Sie wahrscheinlich nicht auf diese Regelung angewiesen!

Unterricht und Lehre (UrhG § 60a)
Die aktuellen Regelungen finden Sie hier. Übersicht zur: Nutzungshandlungen im Rahmen des § 60a UrhG.

Prinzipiell gilt für Autoren = Urheber:
Ihr Werk als „persönliche geistige Schöpfung“ (UrhG § 2) ist durch das Urheberrecht geschützt. Dies bedeutet für Sie:

Nicht übertragbare Urheberpersönlichkeitsrechte
insbesondere das Veröffentlichungsrecht (wann und in welcher Form) und ein Namensnennungsrecht stehen Ihnen immer zu.

Übertragbare Verwertungsrechte
wie das Vervielfältigungsrecht, Verbreitungsrecht und das Recht der öffentlichen Wiedergabe können weitergegeben werden. Zur Sicherstellung eigener Rechte an online angebotenen Dokumenten können Lizenzmodelle von Creative Commons genutzt werden. Es bietet sich an, sog. „einfache“ Nutzungsrechte zu übertragen, dann können Sie parallel dazu selbst das Werk veröffentlichen. Übertragen Sie „ausschließliche“ Nutzungsrechte an einen Verlag, so darf der Verlag allein darüber verfügen.

Frei verwendbar
aus Ihrem Werk sind in der Regel Allgemeinwissen, Formeln und Fachbegriffe. Amtliche Werke sowie Werke mit abgelaufener Schutzfrist (in Deutschland 70 Jahre nach Tod des Urhebers) sind grundsätzlich frei.

Zitate (UrhG § 51)
sind als zustimmungsfreies Vervielfältigen, Verbreiten und öffentliches Wiedergeben eines Werkes in einem eigenen Werk in einem durch den Zweck gebotenen Umfang erlaubt (Erläuterung, Veranschaulichung oder Untermauerung, nicht zur reinen Illustration!). Zitate sind zu kennzeichnen und mit einer genauen Quellenabgabe zu versehen.

Voraussetzungen-eines-Zitats

Kopien (UrhG § 53)
für den eigenen privaten Gebrauch sind in der Regel zulässig, dürfen aber nicht digital der allgemeinen Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden.

Eigene wissenschaftliche Forschung (§ 60c Abs. 2 UrhG)

für die eigene wissenschaftliche Forschung dürfen bis zu 75% eines Werkes vervielfältigt werden. Die Weitergabe ist nicht zulässig. Die kommerzielle Nutzung ist ausgeschlossen.

Übersicht zur Nutzungshandlungen im Rahmen des § 60c UrhG

Rechtliche Grundlage für das Zweitverwertungsrecht ist § 38 Absatz 4 UrhG:

„Der Urheber eines wissenschaftlichen Beitrags, der im Rahmen einer mindestens zur Hälfte mit öffentlichen Mitteln geförderten Forschungstätigkeit entstanden und in einer periodisch mindestens zweimal jährlich erscheinenden Sammlung erschienen ist, hat auch dann, wenn er dem Verleger oder Herausgeber ein ausschließliches Nutzungsrecht eingeräumt hat, das Recht, den Beitrag nach Ablauf von zwölf Monaten seit der Erstveröffentlichung in der akzeptierten Manuskriptversion öffentlich zugänglich zu machen, soweit dies keinem gewerblichen Zweck dient. Die Quelle der Erstveröffentlichung ist anzugeben. Eine zum Nachteil des Urhebers abweichende Vereinbarung ist unwirksam.“

Literatur

Diese Informationen stellen lediglich allgemeine Hinweise dar. Alle Angaben sind ohne Gewähr. Gerade in Zweifelsfällen des Urheberrechts ist eine Rechtsauskunft einzuholen! Jede Haftung ist grundsätzlich ausgeschlossen.

Fragen zum Urheberrecht?

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