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Material in Stud.IP

UrhG und eLearning aktuell

Das Urheberrechtgesetz wurde 2018 angepasst und hat damit für die Nutzung von urheberrechtlich geschütztem Material innerhalb der Lehre an den Universitäten für Klarheit gesorgt. Leider gab es aber auch Verschlechterungen bei den Nutzungsmöglichkeiten von sog. Kioskzeitschriften (z.B. Spiegel, Fokus, siehe unten). Neu geregelt ist auch, dass nicht die Hochschulangehörigen für die angemessene Vergütung für die Nutzung der Materialien zu sorgen haben, sondern lt. Gesetz ist die Einrichtung zahlungspflichtig (§60h,5 UrhG).

Eine Übersicht zu den hinterlegten Stud.IP-Lizenzen und die Verlinkung von eMedien finden Sie hier

Was ist im Rahmen der Lehre in Stud.IP immer zu empfehlen?

  • Sie selbst sind der Rechteinhaber, d.h. Autor, und stellen über das LMS Ihr Material den Studierenden zur Verfügung.
  • Sie fragen bei den Rechteinhabern an und lassen sich schriftlich das einfache, kostenfreie Nutzungsrecht innerhalb der Lernplattform einräumen.
  • Verlinkung auf eBooks und digitale Zeitschriftenartikel: damit kommen Sie nicht in Konflikt mit dem Urhebrrechtsgesetz! Nicht jede von der Bibliothek erworbene Lizenz erlaubt zugleich die kostenfreie Nutzung in der Lernplattform!

Folgende Nutzungen gemäß §60a UrhG sind zulässig

Werke bis zu 15 % des Gesamtumfangs, z.B. aus Büchernganze Artikel aus wissenschaftlichen Zeitschriften, dafür keine kompletten Artikel aus Tageszeitungen oder Publikums-(Kiosk-)zeitschriften Werke geringen Umfanges:

  • Einzelne Abbildungen und Fotos
  • ein Text von bis zu 25 Seiten Gesamtumfang (ohne Abbildungen!)
  • Urheberrechtlich geschützte Musikaufnahmen (< 5 Minuten)
  • Urheberrechtlich geschützte Filme (< 5 Minuten, Kinofilme älter als 2 Jahre)
  • Notenedition (< 6 Seiten)
Welche Materialien dürfen in der Hochschullehre elektronisch zur Verfügung gestellt werden?
Welche Materialien dürfen in der Hochschullehre elektronisch zur Verfügung gestellt werden?

Übersicht über die Nutzungsmöglichkeiten

Eine digitale Lernplattform wie das Stud.IP muss durch technische Maßnahmen sicherstellen, dass nur die an der Veranstaltung Teilnehmenden auf diese eigentlich urheberrechtlich geschützten Dokumente zugreifen können. Das kann entweder durch eine Zugangsbeschränkung (geschlossene Veranstaltung) oder durch eine Zugriffsbeschränkung (z.B. passwortgeschützte Dateieinordner) erfolgen.

Handout Nutzungshandlungen-im-Rahmen-des-§-60a-UrhG

Nutzungshandlungen im Rahmen des § 60a Urhg

Erlaubt ist die Bereitstellung von

  • Artikeln aus Zeitungen und Zeitschriften, die keine expliziten Fachzeitschriften sind (sogenannte Kioskzeitschriften, Presseartikel). Für diese Zeitschriften und Zeitungen bleibt die 15%-Regel oder die Möglichkeit, daraus zu zitieren (§ 51 UrhG).
  • Werken, die ausschließlich für den Unterricht an Schulen gekennzeichnet sind (Schulbuchverlagsprodukte!).
  • Sie dürfen nicht ein ganzes Buch einscannen und dann digital zur Verfügung stellen!

Sie stellen passwortgeschützt ein Skript zu ihrer Vorlesung über die Homepage Ihres Instituts ins Internet/Lernplattform. Zur Verdeutlichung der Inhalte sparen Sie sich einmal den Aufwand, nochmals das Verfahren selber graphisch darzustellen und übernehmen daher die Graphik aus einem einschlägig bekannten Lehrbuch eines Kollegen mit den dazugehörigen Quellenangaben.

Ihr Skript ist sehr umfangreich und ausformuliert. Es stellt umfassend das Thema der Veranstaltung dar. Wie ein Lehrbuch ist Ihr Skript dann urheberrechtlich geschützt. Anhand der übernommenen Graphik zu einem bisher gängigen Verfahren zeigen Sie ein alternatives Verfahren auf. Durch den direkten inhaltlichen Bezug auf die Abbildung ist die Verwendung urheberrechtlich noch als Zitat einzuordnen. Es besteht deshalb keine Zustimmungspflicht des Rechteinhabers an der verwandten Graphik und auch keine Vergütungspflicht für das Zitat. Wichtig ist immer die inhaltliche Auseinandersetzung mit dem Zitat, im Zweifelsfall ist eher von einer Illustration auszugehen. Sollten Abbildungen eines Lehrbuches zur Illustration im Skript verwandt werden, sind diese keine Zitate! Hier würde § 60a UrhG greifen. Die Nutzung ist dann vergütungspflichtig.

Studierende verwenden während eines Seminars für ihr Referat verschiedene Abbildungen aus Büchern in einer Powerpoint-Präsentation, um über die historische Entwicklung einer Stadt zu berichten. Unter jeder Abbildung wird korrekt die Quellenangabe angegeben. Der inhaltliche Zusammenhang zwischen diesen Abbildungen wird durch den mündlichen Vortrag der Studierenden hergestellt. Diese Folien mit den aneinandergereihten Abbildungen stellen Sie freundlicherweise über die Lernplattform allen TeilnehmerInnen des Seminars zur Verfügung.

Während des Seminarvortrages sind die Abbildungen Zitate, da durch den mündlichen Vortrag eine inhaltliche Auseinandersetzung erfolgt. Bei der Wiedergabe der Abbildungen ohne den Vortrag in schriftlicher oder mündlicher Form greift der § 60a UrhG mit dem Recht auf Nutzung im Rahmen eines eingeschränkten Nutzerkreises. Die Nutzung ist vergütungspflichtig.

Im Rahmen einer Vorlesung mit Übung stellen Sie den Studierenden Unterrichtsmaterialien über den Server des Instituts zur Verfügung. Der Zugang zu diesen Materialien ist Passwort geschützt und während der ersten Übung geben Sie den TeilnehmerInnen das Passwort bekannt. Auf dem Server stehen den Studierenden sowohl die von Ihnen erstellten Übungen als auch eingescannte Aufsätze aus verschiedenen Zeitschriften, die auch gedruckt in der Bibliothek vorhanden sind, zur Verfügung.

Da Sie nur einem klar eingegrenzten Teilnehmerkreis im Rahmen der Lehre an einer Hochschule Zugang zu den Unterrichtsmaterialien geben, müssen Sie nicht extra die Einwilligung der Autoren der eingescannten Aufsätze (UrhG § 60a) einholen. Die Nutzung der Aufsätze im Rahmen der öffentlichen Zugänglichmachung im Netz für den begrenzten Teilnehmerkreis ist allerdings vergütungspflichtig. Die Vergütung richtet sich nach einer Pauschale oder einer stichprobenartigen Nutzungsauswertung.

Gemeinsam mit Kollegen anderer Forschungseinrichtungen arbeiten Sie an einem Projekt, bei dem Sie eine Plattform zum Austausch von Informationen und Dokumenten nutzen. Sie stellen den Kollegen einen interessanten Zeitschriftenaufsatz darüber digital zur Verfügung. Sie dürfen Teile eines Werkes sowie einzelne Beiträge aus Fachzeitschriften ausschliesslich für einen bestimmten Kreis von Personen für deren eigene wissenschaftliche Forschung zugänglich machen. Das ist zulässig, aber vergütungspflichtig. Die Nutzung darf jedoch nicht zu kommerziellen Zwecken erfolgen.
Achtung: elektronische Tagungsbände, Conference Proceedings auf CDs usw. dürfen nur auszugsweise digital zugänglich gemacht werden, auch in Passwort geschützten elektronischen Systemen sowohl der eigenen als auch einer kooperierenden Einrichtung!

Was tun wir?

Wir setzen uns dafür ein, die bewährte schnelle und umfangreiche Informationsversorgung auf Basis der bisherigen Gesetzeslage fortführen zu können. Auch die jetzigen Regelungen gelten nur zeitlich befristet, da die VG-Wort immer noch gern eine Einzelabrechnung erreichen möchte. Die TUHH als Institution hat entsprechend den Empfehlungen der Hochschulrektorenkonferenz die Göttinger Erklärung zum Urheberrecht für Bildung und Wissenschaft unterzeichnet.

Was können Sie tun?

Weitere Informationen:

Diese Informationen stellen lediglich allgemeine Hinweise dar. Alle Angaben ohne Gewähr. Mustertexte sind auf den Einzelfall zu überprüfen und ggfs. anzupassen. Gerade in Zweifelsfällen ist eine Rechtsauskunft einzuholen! Jede Haftung ist grundsätzlich ausgeschlossen.

Fragen zum Urheberrecht?

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