UrhG und eLearning aktuell
Das Urheberrechtgesetz wurde 2018 angepasst und hat damit für die Nutzung von urheberrechtlich geschütztem Material innerhalb der Lehre an den Universitäten für Klarheit gesorgt. Leider gab es aber auch Verschlechterungen bei den Nutzungsmöglichkeiten von sog. Kioskzeitschriften (z.B. Spiegel, Fokus, siehe unten). Neu geregelt ist auch, dass nicht die Hochschulangehörigen für die angemessene Vergütung für die Nutzung der Materialien zu sorgen haben, sondern lt. Gesetz ist die Einrichtung zahlungspflichtig (§60h,5 UrhG).
Eine Übersicht zu den hinterlegten Stud.IP-Lizenzen und die Verlinkung von eMedien finden Sie hier
Was ist im Rahmen der Lehre in Stud.IP immer zu empfehlen?
- Sie selbst sind der Rechteinhaber, d.h. Autor, und stellen über das LMS Ihr Material den Studierenden zur Verfügung.
- Sie fragen bei den Rechteinhabern an und lassen sich schriftlich das einfache, kostenfreie Nutzungsrecht innerhalb der Lernplattform einräumen.
- Verlinkung auf eBooks und digitale Zeitschriftenartikel: damit kommen Sie nicht in Konflikt mit dem Urhebrrechtsgesetz! Nicht jede von der Bibliothek erworbene Lizenz erlaubt zugleich die kostenfreie Nutzung in der Lernplattform!
Folgende Nutzungen gemäß §60a UrhG sind zulässig
Werke bis zu 15 % des Gesamtumfangs, z.B. aus Büchernganze Artikel aus wissenschaftlichen Zeitschriften, dafür keine kompletten Artikel aus Tageszeitungen oder Publikums-(Kiosk-)zeitschriften Werke geringen Umfanges:
- Einzelne Abbildungen und Fotos
- ein Text von bis zu 25 Seiten Gesamtumfang (ohne Abbildungen!)
- Urheberrechtlich geschützte Musikaufnahmen (< 5 Minuten)
- Urheberrechtlich geschützte Filme (< 5 Minuten, Kinofilme älter als 2 Jahre)
- Notenedition (< 6 Seiten)
Übersicht über die Nutzungsmöglichkeiten
Eine digitale Lernplattform wie das Stud.IP muss durch technische Maßnahmen sicherstellen, dass nur die an der Veranstaltung Teilnehmenden auf diese eigentlich urheberrechtlich geschützten Dokumente zugreifen können. Das kann entweder durch eine Zugangsbeschränkung (geschlossene Veranstaltung) oder durch eine Zugriffsbeschränkung (z.B. passwortgeschützte Dateieinordner) erfolgen.
Erlaubt ist die Bereitstellung von
- Artikeln aus Zeitungen und Zeitschriften, die keine expliziten Fachzeitschriften sind (sogenannte Kioskzeitschriften, Presseartikel). Für diese Zeitschriften und Zeitungen bleibt die 15%-Regel oder die Möglichkeit, daraus zu zitieren (§ 51 UrhG).
- Werken, die ausschließlich für den Unterricht an Schulen gekennzeichnet sind (Schulbuchverlagsprodukte!).
- Sie dürfen nicht ein ganzes Buch einscannen und dann digital zur Verfügung stellen!
Auch wichtig: Es dürfen nur veröffentlichte Texte bzw. Ihre eigenen Texte (bei denen Sie im Besitz der Verbreitungsrechte sind) hochgeladen werden.
Was sollten Sie noch beachten?
- Bitte vermitteln Sie den Studierenden, dass digitales Material nicht „Freiwild“ zum Bedienen ist, sondern auch hier Regelungen einzuhalten sind.
- Sie sollten insbesondere bei der Nutzung von Materialien Dritter immer einen Hinweis direkt in das Skript, Folien u.a. aufnehmen, dass die Studierenden dieses Material nur im Rahmen der Ausbildung nutzen dürfen und nicht an Dritte weitergeben dürfen.
Was tun wir?
Wir setzen uns dafür ein, die bewährte schnelle und umfangreiche Informationsversorgung auf Basis der bisherigen Gesetzeslage fortführen zu können. Auch die jetzigen Regelungen gelten nur zeitlich befristet, da die VG-Wort immer noch gern eine Einzelabrechnung erreichen möchte. Die TUHH als Institution hat entsprechend den Empfehlungen der Hochschulrektorenkonferenz die Göttinger Erklärung zum Urheberrecht für Bildung und Wissenschaft unterzeichnet.
Was können Sie tun?
- Sie können Ihr sog. Zweitverwertungsrecht für Zeitschriftenartikel und Beiträgen in Sammelwerken bei deutschen Verlagen nutzen (§ 38 Abs. 4 UrhG).
- Sie können eigene Publikationen auf TUHH Open Research (TORE), dem Open Access Server der TUHH veröffentlichen. Damit sind diese weltweit frei verfügbar.
- Sie können die Göttinger Erklärung zum Urheberrecht für Bildung und Wissenschaft per Internet unterschreiben. Sie finden den vollen Text unter der URL: http://www.urheberrechtsbuendnis.de/
- „Nicht alles, was geht, ist auch erlaubt: Urheber- und Persönlichkeitsrechte im Internet“ eine Broschüre von irights.info und der EU-Initiative Klicksafe, vom Juni 2014.
Weitere Informationen:
- Hinweise zu Fragestellungen bezogen auf das UrhG:
Till Kreutzer, Tom Hirche: Rechtsfragen zur Digitalisierung in der Lehre : Praxisleitfaden zum Recht bei E-Learning, OER und Open Content. Überarbeitete Fassung (Stand Oktober 2017). Hamburg: Multimedia Kontor, 2017. PDF
Weiterführende Informationen finden Sie auf der Seite irights.de. - Die Fachhochschule Würzburg-Schweinfurt hat eine ausführliche Übersicht zum Thema “Urheberrecht – FAQ in der Hochschullehre” bereit gestellt.
- Auf das Thema Open Educational Resources (OER), Open- Content und Urheberrecht bezieht sich die Untersuchung von Dr. Till Kreutzer, iRights.Law (2013).
- Informationen über Lizenzmodelle für elektronische Publikationen finden Sie – gefördert durch die Deutsche UNESCO-Kommission – hier: „Open Content – Ein Praxisleitfaden zur Nutzung von Creative-Commons-Lizenzen“ von Till Kreutzer, 2. Aufl. 2016, bzw. auf Englisch „Open Content – A practical guide to using Creative Commons licenses“ by Till Kreutzer (2014).
- Zum Thema „Nicht alles, was geht, ist auch erlaubt: Urheber- und Persönlichkeitsrechte im Internet“ eine Broschüre von irights.info und der EU-Initiative Klicksafe, vom Juni 2014.
Diese Informationen stellen lediglich allgemeine Hinweise dar. Alle Angaben ohne Gewähr. Mustertexte sind auf den Einzelfall zu überprüfen und ggfs. anzupassen. Gerade in Zweifelsfällen ist eine Rechtsauskunft einzuholen! Jede Haftung ist grundsätzlich ausgeschlossen.
Fragen zum Urheberrecht?
Florian Hagen
Tel: +49 40 42878 3003
E-Mail: urheberrecht@tuhh.de