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Haus- und Benutzungsordnung Universitätsbibliothek der TUHH

Der Senat der Technischen Universität Hamburg (TUHH), hat am 22.02.2017 die folgende Haus- und Benutzungsordnung für die Universitätsbibliothek der TUHH (TUB) beschlossen.

Inhaltsverzeichnis


I. Allgemeines

§ 1 Zweckbestimmung

(1) Die Universitätsbibliothek (TUB) ist eine zentrale Einrichtung der TUHH und bietet insbesondere für Forschung und Lehre an der TUHH Zugang zu Informationsquellen der Wissenschaft und Technik, Dienstleistungen im Bereich wissenschaftlichen Arbeitens und Publizierens für Hochschulangehörige sowie Raum für Studium und wissenschaftliche Arbeit. Sie dient darüber hinaus als öffentliche Bibliothek wissenschaftlichen Zwecken, beruflicher Arbeit und lebenslangem Lernen.

(2) Mit dem Betreten und der Inanspruchnahme von Dienstleistungen der TUB verpflichtet sich die Nutzerin bzw. der Nutzer zur Beachtung der entsprechenden Bestimmungen der vorliegenden Benutzungsordnung.

§ 2 Benutzungsberechtigte und Rechtscharakter des Benutzungsverhältnisses

(1) Zur Benutzung sind natürliche und juristische Personen berechtigt, die einen der in § 1 angegebenen Zwecke verfolgen; kollektive Nutzer sind zur Benutzung berechtigt, wenn eine Bevollmächtigung vorliegt, die die Einrichtung und deren Vertreter umfasst.

(2) Zwischen der TUB und den Nutzerinnen bzw. Nutzern wird ein öffentlich-rechtliches Benutzungsverhältnis begründet.

§ 3 Zulassung zur Benutzung

(1) Wer Bibliotheksgut ausleihen oder in die Lesesäle bestellen will oder Zugriff auf digitale Bestände wünscht, bedarf der Zulassung.

(2) Die Zulassung ist grundsätzlich persönlich zu beantragen. Sie wird gegen Vorlage eines gültigen Personalausweises oder eines gültigen Passes und der Adressenbestätigung des Einwohnermeldeamtes erteilt. Studierende der Hochschulen legen zusätzlich den gültigen Studienausweis vor. Minderjährige, soweit sie nicht immatrikulierte Studierende einer Hamburger Hochschule sind, bedürfen der schriftlichen Einwilligung ihres gesetzlichen Vertreters.

(3) Zugelassene Nutzerinnen und Nutzer erhalten einen Bibliotheksausweis. Der Ausweis bleibt im Eigentum der TUB. Er ist sorgfältig zu verwahren und nicht übertragbar. Ein Verlust ist der TUB unverzüglich anzuzeigen. Die Nutzerin bzw. der Nutzer haftet für Schäden, die aus dem Verlust oder Missbrauch des Bibliotheksausweises durch Dritte entstehen, auch wenn sie bzw. ihn kein Verschulden trifft.

(4) Die Zulassung zur Benutzung ist zeitlich befristet und kann unter Beschränkungen, Auflagen und Bedingungen erteilt werden. Bei Widerruf oder Erlöschen der Zulassung aus anderen Gründen ist der Bibliotheksausweis an die TUB zurückzugeben bzw. zu vernichten.

(5) Zur Sicherung von Ersatzansprüchen und fälligen Gebühren können Sicherheitsleistungen (Kaution/Bürgschaft) verlangt werden.

(6) Juristische Personen beantragen die Zulassung zur Benutzung durch Vertretungsberechtigte mit den persönlichen Daten nach § 3 Abs. 3 sowie Unterschrift und Dienst- oder Firmenstempel (Adresse). Der Nachweis der Zeichnungsberechtigung ist vorzulegen. Die Antragstellerin bzw. der Antragsteller benennt der TUB Bevollmächtigte, die berechtigt sind, über den Bibliotheksausweis zu verfügen und ggf. die Einrichtung, für die die Bevollmächtigung gelten soll. Die Rücknahme der Bevollmächtigung ist der TUB umgehend mitzuteilen.

(7) Studierende sind nur für die Dauer des Studiums bis zur Exmatrikulation zugelassen, Mitglieder des Lehrkörpers, wissenschaftliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sowie andere bestimmte Nutzergruppen nur für die Dauer ihres Dienstes an der TUHH. Sie können bei Vorliegen der Voraussetzungen von § 2 dieser Haus- und Benutzungsordnung erneut zugelassen werden.

§ 4 Gebühren

(1) Die Benutzung der TUB ist grundsätzlich gebührenfrei. Für die Benutzung (u.a. Überschreiten der Leihfrist) und die Inanspruchnahme einzelner Leistungen (u.a. Fernleihe) werden Benutzungsgebühren und Auslagen, für die Vornahme von Amtshandlungen Verwaltungsgebühren nach der “Gebührensatzung der Universitätsbibliothek der TUHH” in der jeweils geltenden Fassung erhoben.

(2) Mit der Angabe ihrer bzw. seiner E-Mail-Adresse erklärt sich die Nutzerin bzw. der Nutzer damit einverstanden, Benachrichtigungen (z.B. Rückgabeaufforderungen, Mahnungen) der Bibliothek per unverschlüsselter E-Mail oder auf anderen digitalen Kommunikationswegen zu erhalten.

§ 5 Öffnungszeiten

(1) Die Öffnungszeiten werden über die Webseiten der TUB bekannt gegeben.

(2) Die TUB kann aus triftigen Gründen zeitweise geschlossen werden. Eine solche vorübergehende Schließung wird rechtzeitig unter Angabe des Grundes über die Webseiten der TUB bekanntgegeben.

§ 6 Allgemeine Rechte und Pflichten der Nutzerinnen und Nutzer

(1) Die Nutzerinnen und Nutzer sind verpflichtet, den Vorschriften der Haus- und Benutzungsordnung sowie den Anordnungen des Personals (TUHH, Wachdienst) nachzukommen. Sie haften für Schäden und Nachteile, die der TUB aus der Nichtbefolgung dieser Pflichten entstehen.

(2) Fotografien, Film- und Tonaufnahmen aller Art bedürfen der Zustimmung der Bibliotheksleitung.

(3) Die Nutzerinnen und Nutzer haben das Bibliotheksgut und alle Einrichtungsgegenstände, insbesondere technische Geräte, sorgfältig zu behandeln. Es ist untersagt, Veränderungen (u.a. Eintragungen, Unterstreichungen, Berichtigung von Druckfehlern und dergl.) am Bibliotheksgut vorzunehmen. Loseblattsammlungen und Ordnern dürfen keine Blätter entnommen werden.

(4) Die Nutzerinnen und Nutzer haben den Zustand des Bibliotheksgutes beim Empfang am Buchungsplatz bzw. vor der Selbstverbuchung zu prüfen und offensichtliche Schäden unverzüglich anzuzeigen. Andernfalls wird angenommen, dass die Nutzerinnen und Nutzer es in einwandfreiem Zustand erhalten haben.

(5) Für Schäden an und Verluste von Bibliotheksgut und Gegenständen, die während der Benutzung entstanden sind, haben die Nutzerinnen und Nutzer, auch wenn ihnen ein Verschulden nicht nachzuweisen ist, in angemessener Frist vollwertigen Ersatz zu leisten. Kann beschädigtes Bibliotheksgut instandgesetzt werden, so haben die Nutzerinnen und Nutzer die Kosten zu ersetzen.

(6) Die Nutzerinnen und Nutzer haben eine Änderung ihres Namens, ihrer Anschrift und der hinterlegten E-Mail-Adresse der TUB unverzüglich mitzuteilen.

§ 7 Verhalten in den Bibliotheksräumen

(1) In allen der Benutzung dienenden Räumen der TUB ist im gemeinsamen Interesse der Nutzerinnen und Nutzer Ruhe zu bewahren. Rauchen, Essen und Trinken (Ausnahme: verschließbare Wasserflaschen) ist in der TUB nicht gestattet. Tiere dürfen nicht in die Bibliotheksräume mitgebracht werden.

(2) Die Schließfächer dürfen nur während der vereinbarten Belegzeit in Anspruch genommen werden. Die TUB ist berechtigt, nicht fristgemäß freigemachte Fächer zu räumen

§ 8 Haus- und Kontrollrecht der Universitätsbibliothek der TUHH

(1) Die Direktorin oder der Direktor der TUB übt das Hausrecht aus; sie oder er kann Dritte mit der Wahrnehmung des Hausrechts beauftragen.

(2) Zur Sicherung ihrer Bestände kann die TUB die erforderlichen Kontrollmaßnahmen treffen.

(3) Bei Kontrollen haben die Nutzerinnen und Nutzer einen amtlichen Ausweis oder den Bibliotheksausweis, mitgeführte Bücher, Zeitschriften und ähnliches sowie den Inhalt von mitgeführten Aktenmappen, Rucksäcken und dergleichen vorzuzeigen.

(4) Bei Verdacht auf Missbrauch dürfen Schließfächer kontrolliert werden.

§ 9 Haftung der Universitätsbibliothek der TUHH

(1) Die Haftung der Universitätsbibliothek (TUB) im Rahmen ihrer Dienstleistungen ist auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt.

(2) Für den Verlust oder die Beschädigung von Sachen, die in die TUB mitgebracht werden, haftet die TUHH nicht. Für die in Verwahrung abgegebenen Fundsachen wird keine Haftung übernommen.

(3) Für den Verlust von Schlüsseln, Ausweisen, Geld und sonstigen Wertsachen haftet die TUHH nicht. Diese Gegenstände werden von der TUB nicht in Verwahrung genommen.

(4) Die TUHH haftet nicht für Schäden, die durch unrichtige, unvollständige, unterbliebene oder zeitlich verzögerte Dienstleistungen entstanden sind. Die Haftung wegen Vorsatzes bleibt unberührt.

(5) Die TUHH übernimmt für die Dienstleistungen selbstständiger Partner keine Haftung. Bei der Nutzung von Geräten oder Inanspruchnahme von Dienstleistungen von Vertragspartnern der Bibliothek gelten die Allgemeinen Geschäftsbedingungen des jeweiligen Partners.

(6) Die TUB übernimmt keine Verantwortung für die Inhalte der von ihr zur Verfügung gestellten Medien.

(7) Die TUHH haftet nicht für Schäden, die durch die Handhabung von elektrischen Geräten und/oder Software oder durch die Nutzung von Stromanschlüssen der Bibliothek an Daten, Dateien, Programmen und elektrischen Geräten der Nutzerinnen und Nutzer entstehen. Dies gilt entsprechend für Schäden an Geräten der Nutzerinnen und Nutzer, die durch die Handhabung von audiovisuellen Medien und die Nutzung von Dienstleistungen der Bibliothek entstehen.

II. Benutzung innerhalb der Universitätsbibliothek (TUB)

§ 10 Benutzung im Lesesaal

(1) Der Präsenzbestand darf nur in den Bibliotheksräumen benutzt werden

(2) Arbeitsplätze dürfen nicht vorbelegt werden, sie sind nach Beendigung der täglichen Arbeit abzuräumen.

(3) In der Universitätsbibliothek (TUB) werden Gruppenräume und Einzelarbeitsplätze zur Verfügung gestellt. Die Benutzungsmodalitäten werden über die Webseiten der TUB bekannt gegeben.

(4) Die Benutzung der EDV-Arbeitsplätze unterliegt gesonderten Regelungen (Regeln für den Internet-Zugang).

§ 11 Zutritt zum Magazin

(1) Der Magazinraum darf nur mit besonderer Erlaubnis betreten werden.

§ 12 Benutzung von wertvollen und schützenswerten Beständen

(1) Wertvolle und schützenswerte Bestände dürfen nur unter Angabe des Zwecks und nur in den von der TUB für die Einsichtnahme bestimmten Räumen benutzt werden. Die für die Erhaltung der wertvollen Bestände notwendigen Sicherheitsvorkehrungen sind zu beachten.

(2) Die TUB kann zeitgenössische Handschriften und Autographen, insbesondere Nachlässe, zum Schutze von Persönlichkeitsrechten für einen angemessenen Zeitraum von der Benutzung ausschließen.

(3) Texte und Bilder aus schützenswerten Beständen der TUB dürfen nur mit Zustimmung der TUB veröffentlicht werden. Einzelheiten der Benutzung von Handschriften, Autographen, Rara und anderen wertvollen Beständen kann die TUB durch gesonderte Vereinbarung mit dem Benutzer regeln.

§ 13 Eingeschränkte Benutzung

Bibliotheksgut, das für eine uneingeschränkte Benutzung nicht geeignet ist, kann nur eingesehen werden, wenn ein berechtigtes wissenschaftliches oder berufliches Interesse glaubhaft gemacht wird.

III. Benutzung durch Entleihen

§ 14 Allgemeine Ausleihbestimmungen

(1) Der Bibliotheksbestand kann zur Benutzung außerhalb der TUB ausgeliehen werden. Ausgenommen sind grundsätzlich:
a. der Präsenzbestand sowie Dienstapparate,
b. Loseblattausgaben, Tafelwerke und Karten, Zeitungen und ähnliches
c. ungebundene Lieferungswerke, einzelne Hefte ungebundener Zeitschriften und gebundene Zeitschriftenbände,
d. maschinenschriftliche Dissertationen,
e. Handschriften und Autographen,
f. Werke von besonderem Wert, zumal solche, die älter als 100 Jahre sind,
g. Mikroformen.

(2) Die Ausgabe vielverlangter Werke kann auf die Lesesäle beschränkt werden.

(3) Die TUB ist grundsätzlich berechtigt, die Anzahl der von einer Nutzerin bzw. einem Nutzer entliehenen Werke zu begrenzen.

(4) Bücher aus der Lehrbuchsammlung werden am Ort nur an natürliche Personen, vorrangig an Studierende verliehen.

(5) Es ist unzulässig, entliehene Werke an Dritte weiter zu verleihen.

(6) Vom Entleihungsverbot des in Abs. 1 genannten Bestandes können in begründeten Fällen Ausnahmen gemacht werden.

§ 15 Ausleihverfahren

(1) Bestell- und Ausleihvorgang sowie Bereitstellungsfristen des Bestandes, Leihfristen und mögliche Verlängerungen regelt die TUB nach Zweckmäßigkeit. Die Modalitäten werden über die Webseiten der TUB bekanntgegeben.

(2) In den Katalogen der TUB ermitteln die Nutzerinnen und Nutzer den Standort der gewünschten Werke selbst.

(3) Aus der Lehrbuchsammlung oder aus den Lesesälen entnommene Werke werden am Buchungsplatz zur Ausleihverbuchung vorgelegt bzw. selbst verbucht. Dazu benötigen die Nutzerinnen und Nutzer einen Bibliotheksausweis.

(4) Mit dem Eingeben oder dem automatischen Einlesen des Bibliotheksausweises und der Signatur bzw. entsprechender Verbuchungsdaten am Buchungsplatz ist die Inhaberin bzw. der Inhaber des Bibliotheksausweises als Entleiherin bzw. Entleiher belastet und von diesem Zeitpunkt an bis zur Rückgabe für das Bibliotheksgut verantwortlich.

(5) Es ist unzulässig, Werke auf den Namen einer anderen Person zu entleihen.

(6) Bestellte Werke werden im Allgemeinen innerhalb einer von der TUB festgesetzten Frist zur Abholung bereitgehalten.

§ 16 Leihfrist

(1) Die Leihfrist wird der Entleiherin bzw. dem Entleiher bei der Ausleihverbuchung bzw. bei der Verlängerung mitgeteilt.

(2) Die Leihfrist kann in Selbstbedienung verlängert werden, wenn das Werk nicht von einer anderen Nutzerin bzw. von einem anderen Nutzer benötigt wird und die Entleiherin bzw. der Entleiher den Verpflichtungen der TUB gegenüber nachgekommen ist. Verlängerungen sind vor Ablauf der Leihfrist mit Hilfe des Ausleihsystems selbst vorzunehmen.

(3) Die TUB kann ein Werk auch vor Ablauf der Leihfrist zurückfordern, wenn es aus dienstlichen Gründen benötigt wird.

(4) Für die Mitglieder des Lehrkörpers und andere bestimmte Benutzergruppen der TUHH regelt die TUB nach Zweckmäßigkeit die Bereitstellungsfristen des Bestandes und Leihfristen sowie mögliche automatisierte Verlängerungen, wenn das Bibliotheksgut nicht von anderer Seite benötigt wird. Dies gilt nicht für von anderen Bibliotheken vermittelte Werke und für Bücher aus der Lehrbuchsammlung.

(5) Überschreitet die Entleiherin bzw. der Entleiher die Leihfrist, werden Gebühren nach der “Gebührensatzung der Universitätsbibliothek der TUHH” in der jeweils geltenden Fassung erhoben.

§ 17 Rückgabe

(1) Spätestens mit Ablauf der Leihfrist ist das entliehene Bibliotheksgut unaufgefordert zurückzugeben. Die Rückgabepflicht entsteht auch, wenn die TUB vor Ablauf der Leihfrist das Bibliotheksgut zurückfordert.

(2) Bei der Rückgabe werden die Entleiherin bzw. der Entleiher durch Löschen des Entleihvermerks im Ausleihsystem entlastet.

(3) Die Rückgabe erfolgt bei den von der TUB benannten Rückgabeorten.

§ 18 Vormerkung

(1) Verliehene Werke können für den Zeitpunkt der Rückgabe zur Entleihung oder zur Benutzung in den Lesesälen vorgemerkt werden. Die Nutzerinnen und Nutzer werden benachrichtigt, sobald das gewünschte Werk bereitliegt.

(2) Auskunft darüber, wer ein Werk entliehen bzw. vorgemerkt hat, wird nicht erteilt.

(3) Die TUB ist grundsätzlich berechtigt, die Zahl der Vormerkungen für ein bestimmtes Werk oder für bestimmte Nutzerinnen und Nutzer zu beschränken.

IV. Fernleihe

§ 19 Entleihungen von auswärts

(1) Zu wissenschaftlichen Zwecken, zur beruflichen Arbeit und Fortbildung benötigte Literatur, die am Ort nicht vorhanden ist, kann durch Vermittlung der TUB bei einer auswärtigen Bibliothek bestellt werden (Fernleihbestellung). Für diese Benutzungsart sind die Bestimmungen der Leihverkehrsordnung (LVO) in der jeweils geltenden Fassung maßgebend.

(2) Der Eingang der von auswärts bestellten Literatur wird der Nutzerin bzw. dem Nutzer mitgeteilt.

§ 20 Verleihungen nach auswärts

(1) Für Verleihungen im Rahmen des Fernleihverkehrs der deutschen Bibliotheken und des internationalen Leihverkehrs gelten die Bestimmungen der Leihverkehrsordnung (LVO) in der jeweils geltenden Fassung.

(2) Die TUB kann Bibliotheksgut von der Verleihung nach auswärts ausnehmen.

V. Sonstige Benutzung

§ 21 Auskunft und Sonderdienstleistungen

(1) Die TUB erteilt im Rahmen ihrer Möglichkeiten aufgrund ihrer Kataloge und Bestände sowie sonstigen Informationsquellen Auskünfte.

(2) Eine Gewähr für die Richtigkeit, Vollständigkeit und Fehlerfreiheit der erteilten Auskünfte, der angebotenen Informationsquellen und Recherchehilfsmittel wird nicht übernommen.

(3) Die Schätzung von Büchern und Handschriften wird nicht vorgenommen.

(4) Für Sonderdienstleistungen gilt die Satzung über die Erhebung von Gebühren an der TUHH in der jeweils gültigen Fassung.

§ 22 Vervielfältigungen, Ausdrucke und Downloads

(1) Die Nutzerinnen und Nutzer können die in der TUB zur Selbstbedienung aufgestellten und ggf. kostenpflichtigen Vervielfältigungsgeräte benutzen.

(2) Beim Ausdruck und Download von digital angebotener Literatur, z.B. einzelne Buchkapitel oder Zeitschriftenaufsätze, sind die Lizenzbestimmungen einzuhalten.

(3) Aufnahmen und Ablichtungen aus schützenswerten Beständen dürfen nur mit Genehmigung der TUB angefertigt werden.

(4) Die Nutzerinnen und Nutzer sind für die Beachtung urheberrechtlicher und persönlichkeitsrechtlicher Vorschriften verantwortlich. Nutzerinnen und Nutzer sind verpflichtet, die TUB von jeglicher Haftung für eine etwaige Verletzung der Rechte Dritter frei zu stellen.

VI. Schlussbestimmungen

§ 23 Datenschutz

(1) Die TUB erhebt, speichert, nutzt und verarbeitet personenbezogene Daten, soweit dies zur rechtmäßigen Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist. Dies kann auch durch Auftragsdatenverarbeitung erfolgen. Die maßgeblichen Datenschutzbestimmungen werden dabei beachtet. Auskünfte über die Daten von Nutzerinnen und Nutzern werden nur in gesetzlich bestimmten Ausnahmefällen erteilt.

(2) Die Benutzungsdaten werden gelöscht, sobald die Nutzerin bzw. der Nutzer das betreffende Werk zurückgegeben sowie ggf. die anstehenden Gebühren, Auslagen und Entgelte bezahlt und die geschuldeten Ersatzleistungen erbracht hat. Sperrvermerke werden gelöscht, sobald die ihnen zugrunde liegenden Verpflichtungen erfüllt sind.

§ 24 Anwendungsbereich

(1) Keine Benutzung im Sinne dieser Haus- und Benutzungsordnung ist die Entleihung von Beständen der TUB zu Ausstellungszwecken und die Herstellung photographischer Aufnahmen und anderer Kopien durch Nutzerinnen und Nutzer zum Zwecke der Veröffentlichung.

(2) In diesen und in sonstigen Fällen, die nicht der Haus- und Benutzungsordnung unterliegen, kann nach Ermessen der TUB eine besondere Vereinbarung getroffen werden.

(3) Die Bibliotheksleitung ist berechtigt, Ausführungsbestimmungen zu dieser Haus- und Benutzungsordnung zu erlassen.

§ 25 Beendigung des Benutzungsverhältnisses

(1) Solange die Entleiherin bzw. der Entleiher der Aufforderung zur Rückgabe entliehener Bücher nicht nachkommt oder geschuldete Gebühren nicht entrichtet, ist die TUB berechtigt, die Ausleihe weiterer Werke an sie bzw. ihn einzustellen und zu diesem Zweck das Benutzerkonto bis zur Erfüllung dieser Verpflichtungen zu sperren.

(2) Wünscht die Nutzerin bzw. der Nutzer das Benutzungsverhältnis zu beenden oder werden die Zulassungsvoraussetzungen nicht mehr erfüllt, so ist das entliehene Bibliotheksgut zurückzugeben und die ggf. anstehenden Gebühren, Auslagen und Entgelte zu bezahlen sowie die geschuldeten Ersatzleistungen zu erbringen. Bei Nichtbenutzung wird das Nutzerkonto ohne Benachrichtigung nach 2 Jahren aufgehoben, wenn keine Ansprüche seitens der TUB bestehen.

(3) Studierenden an der TUHH wird die zur Exmatrikulation erforderliche Entlastung von der TUB nur erteilt, wenn sie das entliehene Bibliotheksgut zurückgegeben haben und wenn auch sonst keine Ansprüche seitens der TUB mehr bestehen.

(4) Verstößt eine Nutzerin bzw. ein Nutzer schwerwiegend oder wiederholt gegen die Bestimmungen der Haus- und Benutzungsordnung oder ist sonst durch den Eintritt besonderer Umstände die Fortsetzung eines Benutzungsverhältnisses unzumutbar geworden, so kann sie bzw. er vorübergehend oder dauernd, teilweise oder ganz von der Benutzung der TUB ausgeschlossen werden. Die aus dem Benutzungsverhältnis entstandenen Verpflichtungen werden durch den Ausschluss nicht berührt.

(5) Bei besonders schweren Verstößen gegen die Haus- und Benutzungsordnung ist die TUB berechtigt, anderen Bibliotheken den Ausschluss und seine Begründung mitzuteilen.

§ 26 Inkrafttreten

Die Haus- und Benutzungsordnung tritt am 01.04.2017 in Kraft. Sie ersetzt die Benutzungsordnung vom 01.08.1995.

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