Lehre: Abbildungen im digitalen Skript für einen bestimmten Nutzerkreis
Sie stellen passwortgeschützt ein Skript zu ihrer Vorlesung über die Homepage Ihres Instituts ins Internet/Lernplattform. Zur Verdeutlichung der Inhalte sparen Sie sich einmal den Aufwand, nochmals das Verfahren selber graphisch darzustellen und übernehmen daher die Graphik aus einem einschlägig bekannten Lehrbuch eines Kollegen mit den dazugehörigen Quellenangaben.
Ihr Skript ist sehr umfangreich und ausformuliert. Es stellt umfassend das Thema der Veranstaltung dar. Wie ein Lehrbuch ist Ihr Skript dann urheberrechtlich geschützt. Anhand der übernommenen Graphik zu einem bisher gängigen Verfahren zeigen Sie ein alternatives Verfahren auf. Durch den direkten inhaltlichen Bezug auf die Abbildung ist die Verwendung urheberrechtlich noch als Zitat einzuordnen. Es besteht deshalb keine Zustimmungspflicht des Rechteinhabers an der verwandten Graphik und auch keine Vergütungspflicht für das Zitat. Wichtig ist immer die inhaltliche Auseinandersetzung mit dem Zitat, im Zweifelsfall ist eher von einer Illustration auszugehen. Sollten Abbildungen eines Lehrbuches zur Illustration im Skript verwandt werden, sind diese keine Zitate! Hier würde § 60a UrhG greifen. Die Nutzung ist dann vergütungspflichtig.
Lehre: Präsentationsfolien
Studierende verwenden während eines Seminars für ihr Referat verschiedene Abbildungen aus Büchern in einer Powerpoint-Präsentation, um über die historische Entwicklung einer Stadt zu berichten. Unter jeder Abbildung wird korrekt die Quellenangabe angegeben. Der inhaltliche Zusammenhang zwischen diesen Abbildungen wird durch den mündlichen Vortrag der Studierenden hergestellt. Diese Folien mit den aneinandergereihten Abbildungen stellen Sie freundlicherweise über die Lernplattform allen TeilnehmerInnen des Seminars zur Verfügung.
Während des Seminarvortrages sind die Abbildungen Zitate, da durch den mündlichen Vortrag eine inhaltliche Auseinandersetzung erfolgt. Bei der Wiedergabe der Abbildungen ohne den Vortrag in schriftlicher oder mündlicher Form greift der § 60a UrhG mit dem Recht auf Nutzung im Rahmen eines eingeschränkten Nutzerkreises. Die Nutzung ist vergütungspflichtig.
Lehre: Zeitschriftenaufsatz in StudIP
Im Rahmen einer Vorlesung mit Übung stellen Sie den Studierenden Unterrichtsmaterialien über den Server des Instituts zur Verfügung. Der Zugang zu diesen Materialien ist Passwort geschützt und während der ersten Übung geben Sie den TeilnehmerInnen das Passwort bekannt. Auf dem Server stehen den Studierenden sowohl die von Ihnen erstellten Übungen als auch eingescannte Aufsätze aus verschiedenen Zeitschriften, die auch gedruckt in der Bibliothek vorhanden sind, zur Verfügung.
Da Sie nur einem klar eingegrenzten Teilnehmerkreis im Rahmen der Lehre an einer Hochschule Zugang zu den Unterrichtsmaterialien geben, müssen Sie nicht extra die Einwilligung der Autoren der eingescannten Aufsätze (UrhG § 60a) einholen. Die Nutzung der Aufsätze im Rahmen der öffentlichen Zugänglichmachung im Netz für den begrenzten Teilnehmerkreis ist allerdings vergütungspflichtig. Die Vergütung richtet sich nach einer Pauschale oder einer stichprobenartigen Nutzungsauswertung.
Forschung: Literatur-Sharing
Gemeinsam mit Kollegen anderer Forschungseinrichtungen arbeiten Sie an einem Projekt, bei dem Sie eine Plattform zum Austausch von Informationen und Dokumenten nutzen. Sie stellen den Kollegen einen interessanten Zeitschriftenaufsatz darüber digital zur Verfügung. Sie dürfen Teile eines Werkes sowie einzelne Beiträge aus Fachzeitschriften ausschliesslich für einen bestimmten Kreis von Personen für deren eigene wissenschaftliche Forschung zugänglich machen. Das ist zulässig, aber vergütungspflichtig. Die Nutzung darf jedoch nicht zu kommerziellen Zwecken erfolgen.
Achtung: elektronische Tagungsbände, Conference Proceedings auf CDs usw. dürfen nur auszugsweise digital zugänglich gemacht werden, auch in Passwort geschützten elektronischen Systemen sowohl der eigenen als auch einer kooperierenden Einrichtung!
Diese Informationen stellen lediglich allgemeine Hinweise dar. Alle Angaben ohne Gewähr. Mustertexte sind auf den Einzelfall zu überprüfen und ggfs. anzupassen. Gerade in Zweifelsfällen ist eine Rechtsauskunft einzuholen! Jede Haftung ist grundsätzlich ausgeschlossen.
Fragen zum Urheberrecht?
Florian Hagen
Tel: +49 40 42878 3003
E-Mail: urheberrecht@tuhh.de