Das Urheber-Wissensgesellschaft-Gesetz reformiert das Urheberrecht. Was ist nach dem reformierten Urhebergesetz zulässig? Dieses regelt für die Lehre der § 60a UrhG.
Für wen gelten die Regeln ?
- für Lehrende und Teilnehmer der jeweiligen Veranstaltung,
- für Lehrende und Prüfer an derselben Bildungseinrichtung sowie
- für Dritte, soweit dies der Präsentation des Unterrichts, von Unterrichts- oder Lernergebnissen an der Bildungseinrichtung dient.
Das bedeutet, einem klar definierten Kreis von Teilnehmer*innen in der Lehre an der TUHH kann urheberrechtlich geschütztes Material, im Umfang wie unten beschrieben, ohne Einholung einer expliziten Genehmigung in der Lernplattform zur Verfügung gestellt werden. Diese Nutzung ist aber gebührenpflichtig und ist von der Universität bzw. dem Land zu leisten.
Es gibt klare Nutzungsmöglichkeiten:
- „bis zu 15% eines veröffentlichten Werkes“
Bei der Berechnung sind sämtliche Seiten zu berücksichtigen, deren Inhalt überwiegend aus Text besteht: d.h. einschließlich Inhaltsverzeichnis, Vorwort, Einleitung, Literaturverzeichnis, Namens- und Sachregister. Lediglich Leerseiten sowie Seiten, die überwiegend Bilder, Fotos oder Abbildungen enthalten, werden nicht berücksichtigt.
- Die vollständige Nutzung ist erlaubt für
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- einzelne Beiträge aus Fachzeitschriften oder wissenschaftlichen Zeitschriften,
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aber nicht für Artikel aus allgemeinen (Tages-)Zeitungen und (Wochen-)Publikumszeitschriften; für diese gilt die 15% Obergrenze nach § 60a Abs. 1 UrhG oder § 51 UrhG (Zitatrecht).
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- Abbildungen
- Vergriffene Werke (d.h. seit min. 2 Jahren nicht mehr über den Buchhandel lieferbar)
- Werke geringen Umfangs
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„Werke geringen Umfangs“ sollen folgende Grenzwerte einhalten:
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- für Druckwerke ≤25 Seiten
- für Noten ≤6 Seiten
- für Filme ≤5 Minuten
- für Musik ≤5 Minuten
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zur „Veranschaulichung des Unterrichts und der Lehre“
- im Unterricht, aber auch davor und danach im Rahmen der Vor- und Nachbereitung
- nicht nur für die Lehre, sondern auch für Prüfungen und Prüfungsleistungen (einschließlich erforderlicher Vor- und Nachbereitung)
zu nicht kommerziellen Zwecken
- Lehre im Kontext der staatlichen Hochschulen gilt grundsätzlich als nicht kommerziell. Maßgeblich ist, ob die konkrete Lehrveranstaltung mit (unmittelbarer Gewinnerzielungsabsicht) gehalten wird.
Die Quellenangabe ist stets Bestandteil guter wissenschaftlicher Praxis und bei den genutzten Werken Pflicht!
Hierzu eine Übersicht: Nutzungshandlungen im Rahmen des § 60a UrhG
Gesetzestext des § 60a UrhG