Zitieren aus einer E-Mail – Nicht ohne Erlaubnis!
Studierende und Lehrende tauschen sich oft per E-Mail fachlich über verschiedene wissenschaftliche Themen aus. Das ist sehr wichtig, denn die Entwicklung lebt von wissenschaftlichen Diskurs! Die Erkenntnisse aus solch einem Gespräch möchte man gern verbreiten und veröffentlichen und somit einem breiteren Publikum zugänglich machen. Es stellt sich die Frage: Darf ich aus einer E-Mail zitieren?
Grundsätzlich gilt, dass auch bei der E-Mail-Korrespondenz der Schutz des allgemeinen Persönlichkeitsrechts nach Art. 2 Abs. 1, Art. 1 Abs. 1 GG, Art. 8 Abs. 1 EMRK zu beachten ist. Ein vertraulich gesprochenes Wort ist ohne Erlaubnis nicht zu veröffentlichen. Der § 51 UrhG kommt zur Anwendung, wenn es ein veröffentlichtes Werk ist. Bei einer E-Mail wird dies nicht der Fall sein.
Achtung! Ein Zitat aus einer E-Mail-Korrespondenz ist ohne weiteres nicht erlaubt. Holen Sie eine Erlaubnis ein! Diese Erlaubnis kann per E-Mail erteilt werden. In Abschlussarbeiten können Sie auf die „persönliche Kommunikation“ hinweisen. Sprechen Sie Ihre Betreuer darauf an.
Aktueller Anlass:
Das Landgericht Hamburg hat in seinem vom Urteil vom 10.03.2017 (Aktenzeichen: 324 O 687/16) entschieden, dass Zitate aus E-Mail-Korrespondenz das allgemeines Persönlichkeitsrecht verletzen. In der Entscheidung geht es um eine E-Mail-Korrespondenz zwischen einem Professor und einem seiner (ehemaligen) Studierenden. Der Student veröffentlichte diesen Meinungsaustausch. Das Landgericht Hamburg hat zugunsten des Professors in diese Veröffentlichung eine Rechtsverletzung gesehen.
In der Entscheidung heißt es:
„(Randnummer: 40) Die Achtung des ungestörten Gedankenaustauschs ist eine Grundbedingung für die Freiheit der Meinungsäußerung, die empfindlich gestört würde, wenn der Äußernde in einem E-Mail-Austausch jederzeit damit rechnen müsste, öffentlich zitiert zu werden, obwohl diesbezüglich kein Anhaltspunkt in der Kommunikation ersichtlich ist.“