Das Wichtigste zuerst: Nach diesem Urteil ist es nicht einfach erlaubt, Bücher zu digitalisieren und frei ins Netz zu stellen!
Das Urteil des Bundesgerichtshofes vom 16. April 2015 erlaubt den Bibliotheken jetzt zwar eine eigene Digitalisierung von gedruckten Büchern aus dem Besitz der Bibliothek parallel zu eventuell vorhandenen Verlagsangeboten, aber die Nutzung muss an Leseplätzen in den Räumen der Bibliothek erfolgen. Die digitale Kopie darf durch die Bibliothek also nicht campusweit allgemein zugänglich im Intranet der TUHH angeboten werden, erst recht natürlich nicht allgemein öffentlich im Internet – außer der Urheber ist seit 70 Jahren verstorben.
Die Richter erlauben den Nutzerinnen und Nutzern in Bibliotheken für die digitalisierte Fassung eine vergleichbare Nutzung wie bei einem gedruckten Buch. Es ist nach dem Urteil das Drucken und Abspeichern in diesen Grenzen erlaubt (s.a. §53 UrhG). So dürfen z.B. kleine Teile eines Werkes (max. 12% eines Werkes) ausgedruckt bzw. abgespeichert werden. In der analogen Welt sind Kopien eines kompletten Werkes zum sonstigen eigenen Gebrauch nur dann zulässig, wenn das Werk seit mindestens zwei Jahren vergriffen ist (§53 UrhG).
Für die im Urteil angesprochenen Leseplätze gilt auch weiterhin eine Begrenzung der Zugriffe in Abhängigkeit der in der Bibliothek vorhandenen Exemplare: Wenn die Bibliothek ein Exemplar eines Titels besitzt, darf sie nur einen Zugriff darauf gewähren, wenn sie bei einem Lehrbuch 50 Exemplare besitzt, darf sie 50 parallele Zugriffe gewähren.
Natürlich ist die Nutzung der digitalisierten Bücher vergütungspflichtig. Es besteht bereits ein Rahmenvertrag zwischen der KMK und den Verwertungsgesellschaften zur Vergütung, der jetzt neu verhandelt werden muss. Bevor Bibliotheken hier aktiv werden können, muss aber zunächst der gültige Rahmenvertrag zum 31.12.2015 gekündigt werden!
